Zur zulässigen Breite von Traktoren und Anhängern
Am 3. Juli 2021 ist eine Änderung der 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO in Kraft getreten. Der Bundesrat hatte bereits im September 2020 beschlossen, dass diese Verordnung jetzt nur noch für Fahrten gilt, die dem land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Zweck gemäß § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) dienen.
Damit wird die Anwendbarkeit der 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO auf Fahren beschränkt, die mit den Führerscheinen der Klassen L und T durchgeführt werden dürfen. Für andere Einsätze gilt die Verordnung seit dem Inkrafttreten der Änderung nicht mehr. Dies sorgt in der Praxis aktuell für erhebliche Verwirrung, die durch verschiedene Fehlinterpretationen in Veröffentlichungen zusätzlich befeuert wird und auch bereits Verwarnungen durch die Verkehrsüberwachungsbehörden – bislang allerdings ohne Sanktionen – verursacht hat.
Andreas Schauer, Verkehrsexperte im VDMA, hat die geltende Rechtslage und die ihr zugrunde-liegenden wirtschaftspolitischen Ziele und Hintergründe recherchiert und bewertet.
Im Fazit kommt der Verkehrsexperte des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA) zu dem Ergebnis, dass alle Traktoren und deren Anhänger unter Verwendung einer entsprechenden Bereifung oder Gleiskettenlaufwerken zur Bodenschonung eine Breite von maximal 3 m haben dürfen. Dies gilt für alle Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, unabhängig von ihrer Erstzulassung. Die 35. Ausnahmeverordnung sei somit obsolet und sollte, um künftig Missverständnisse zu vermeiden, bei nächster Gelegenheit ersatzlos gestrichen werden.
Bundesverband der Maschinenringe (BMR), Bundesverband Lohnunternehmen (BLU), Deutscher Bauernverband (DBV), LandBauTechnik Bundesverband (LBT BV) und VDMA werten das eindeutige Ergebnis der Expertise als große Erleichterung für die Praxis beim Einsatz von überbreiten Traktoren und ihren Anhängern.
Nähere Informationen zu den Ergebnissen der Analyse von Verkehrsexperte Andreas Schauer unter Memo (maschinenring.de)