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60 €/ha für vielfältige Kulturen

Die Öko-Regeln sollen angepasst und damit attraktiver für Landwirte werden. Ab 2024 soll es höhere Prämien geben und das Pflugverbot auf Grünland gilt als Bagatelle.

Im Folgenden werden die Änderungen ab 2024 erläutert:

  • Ausgesetzt war in diesem Jahr wegen des Ukrainekrieges die Öko-Regelung 1, „Flächen zur Verbesserung der Biodiversität“. Hier können weitere nicht-produktive Flächen auf Ackerland, die über die verpflichtende Brache von 4 Prozent (GLÖZ 8) hinausgehen, stillgelegt werden. Neu ist eine niedrigere Einstiegshürde. Betriebe können bereits mit bis zu einem Hektar einsteigen. Diese Umweltleistung, die ab 2024 gilt, ist durchaus attraktiv angesichts der hohen Prämie in Höhe von 1.300 €/ha für das erste Prozent Ackerland, auch dann, wenn diese Fläche die 6-prozentige Obergrenze übersteigen würde.
  • Der Anbau von vielfältigen Kulturen mit fünf Fruchtarten unter Öko-Regelung 2 erzielte 2023 zusammen mit den Ländermaßnahmen aus der 2. Säule eine Akzeptanz von 65 Prozent in der Landwirtschaft auf Bundesebene. Hier wird die Prämie ab 2024 von 45 auf 60 €/ha angehoben.
  • Nachbesserungen gab es auch für die Öko-Regelung 3, „Beibehaltung von Agroforst auf Ackerland und Dauergrünland“. Da die Zahlung ausschließlich für den direkt mit Bäumen bepflanzten Streifen berechnet wird, mussten vergleichsweise große Flächen in Agroforstsysteme umgewandelt werden. Die verhältnismäßig kleine Prämie von 60 €/ha, die von Praktikern nicht angenommen wurde, wird jetzt auf 200 €/ha erhöht.
  • Eine bundesweit mit 67 Prozent hohe Akzeptanz erzielte 2023 die Öko-Regelung 4: "Extensivierung des gesamten Dauergrünlands". Ab 2024 entfällt hier die bisherige 40-Tageregelung: Der Viehbesatz von 0,3 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar förderfähiges Dauergrünland darf im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September des Antragsjahres an maximal 40 Tagen unterschritten werden.
  • Öko-Regelung 6 "Verzicht auf Pflanzenschutzmitteleinsatz": Hier wird die Prämienhöhe für Ackerland und Dauerkulturen von 130 auf 150 €/ha angehoben.

Maßgeblich soll nun der RGV-Bestand im Jahresdurchschnitt sein. Für das Pflugverbot wird eine Bagatellregelung wie bei der Konditionalität vorgesehen (500 qm/Betrieb/Jahr/Region). Für Blühstreifen und Blühflächen gilt eine Mindestgröße von 0,1 ha, begünstigungsfähig sind maximal 3 ha, weitere Größenvorgaben entfallen.


Daphne Huber
Redaktion agrarticker.de, DLG-Mitglieder Newsletter
d.huber@dlg.org