Zum Hauptinhalt springen

Neuartige Lebensmittel bereichern den Markt

aus: DLG-Lebensmittel 3/2018, Seite 44ff.

Seit Januar 2018 gilt die neue Novel Food Verordnung. Sie soll die eventuelle Einstufung eines Lebensmittels als neuartig für den Europäischen Markt erleichtern und regelt zugleich den Weg bis zur Zulassung.

Arganöl, Baobab-Fruchtfleisch, Basilikumsamen, Noniprodukte, Mycel­auszug aus Shiitake-Pilzen, Extrakt aus Zellkultur, hochdruckpasteurisierte Fruchtzubereitungen – alle diese Produkte sind in der Unionsliste* der Europäischen Kommission für Novel Food aufgeführt und damit als neuartige Lebensmittel zugelassen.

Dahinter steht die neue Novel Food-Verordnung (EU) 2015/2283 (NFVO), die seit diesem Jahr die bisherige Verordnung (EG) Nr. 258/97 ablöst und unter anderem dem technologischen Fortschritt Rechnung tragen soll. Ausgenommen bleiben die durch andere Unionsvorschriften geregelten genetisch veränderten Lebensmittel, Lebensmittelenzyme, reine Zusatzstoffe, Aromen sowie Extraktionslösungsmittel.

Schon vor zwanzig Jahren sollten einheitliche Regelungen und die damit verbundene gesundheitliche Bewertung an erster Stelle dem Schutz der Menschen vor möglichen Beeinträchtigungen dienen und zugleich einen reibungslosen Binnenmarkt erleichtern. Als Novel Food galten – und gelten – Lebensmittel, die vor dem Stichtag 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Europäischen Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden.

Das Prozedere für eine Zulassung gestaltete sich in der Praxis allerdings sehr zeitaufwändig und kompliziert. So waren beispielsweise Stevia-Produkte zwar in Europa zugelassen – aber nur wenn sie als Bade- oder Kosmetikzusatz gekennzeichnet waren.

Verwendet wurden sie aber vermutlich schon damals nicht zuletzt wegen der intensiven Süße. Erst Ende 2011 kam die offizielle Erlaubnis, dass aus den Blättern gewonnene Steviolglycoside gehandelt werden dürfen, da sie keine gesundheitlichen Nachteile haben.

* Unionsliste Novel Food

Zugelassene neuartige Lebensmittel sind seit dem 1. Januar 2018 in einer Positivliste, der sogenannten Unionsliste, aufgeführt. Die dort verzeichneten Produkte dürfen von allen Lebensmittelunternehmern in den Verkehr gebracht werden, wenn die in der Liste angegebenen Verwendungsbedingungen, Kennzeichnungsvorschriften und Spezifikationen eingehalten werden. Die öffentlich zugängliche Liste ist nicht geschlossen und kann erweitert oder verändert werden:

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32017R2470 

Was ist neu an der neuen Novel Food Verordnung?

Neben der bisher nicht oder kaum üblichen Verwendung als Lebensmittel nennt die Novelle eine angepasste Reihe an Kategorien, unter die sich die Produkte einordnen lassen müssen: Herkunft beziehungsweise Gewinnung

  • aus Pflanzen oder Tieren
  • aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen
  • aus Materialien mineralischen Ursprungs
  • aus natürlichen  Zell- oder Gewebekulturen
  • aus technisch hergestellten Nanomaterialien nach Verordnung (EU) Nr.1169/2011
  • aus Insekten und Teilen davon
  • durch ein neuartiges Verfahren

Außerdem sollte zum einen das Inverkehrbringen von traditionell verzehrten Lebensmitteln aus Drittländern erleichtert werden. Zum anderen entscheiden nicht mehr die einzelnen Mitgliedsländer über eine Zulassung, sondern in Zusammenarbeit mit der EFSA die Europäische Union, wobei dafür jetzt zeitlich begrenzte Fristen gelten.   

Wie können Hersteller vorgehen, die eine neue Zutat oder ein neues Lebensmittel verwenden wollen?

Inverkehrbringer müssen selber prüfen, ob ein neues Lebensmittel oder eine neue Lebensmittelzutat unter die Novel Food-Verordnung fällt oder nicht. Zunächst gilt es zu schauen, ob das Produkt bereits in der Unionsliste steht. Dort sind alle neuartigen Lebensmittel aufgeführt und charakterisiert, die aktuell in Europa als solche in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Häufig handelt es sich um Nahrungsergänzungsmittel, aber auch Produkte mit Phytosterinzusätzen, Zuckerersatzstoffe und andere sind darin gelistet. Neben einer kurzen Beschreibung des jeweiligen Produktes, sind in der Liste gegebenenfalls Beschränkungen bezüglich des Einsatzes oder der Menge, bestimmte Spezifikationen und die Bezeichnung im Zutatenverzeichnis aufgeführt. Was Letzteres betrifft, muss im Unterschied etwa zu gentechnisch gewonnenen Lebensmitteln kein Hinweis auf die Neuartigkeit erfolgen. Allerdings schreibt die Kommission bei Anwesenheit von Allergenen oder ethisch bedenklichen Stoffen zur Sicherheit besondere Kennzeichnungen vor (Produkte mit Phytosterinen müssen zum Beispiel Warnhinweise und Verzehrsempfehlungen aufweisen).

Zur Orientierung, ob ein Produkt eine Zulassung benötigt oder gerade bearbeitet wird, hat die Arbeitsgruppe „Neuartige Lebensmittel“ der Kommission einen EU-Katalog mit dem aktuellen Zulassungsstatus erstellt:

  • bereits vor Mai 1997 auf dem Markt und daher nicht genehmigungspflichtig
  • vor dem Stichtag nur als oder in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet, bei anderen Einsatzgebieten extra Zulassung nach der NFVO erforderlich
  • nicht vor dem Stichtag auf dem Europäischen Markt und daher Sicherheitsbewertung nötig
  • Anfrage ist erfolgt, aber weitere Informationen werden benötigt

Vor dem Inverkehrbringen eines Lebensmittels, das noch nicht in der Unionsliste steht, muss ein Zulassungsantrag bei der Europäischen Kommission gestellt werden (Vorgaben laut Verordnung (EU) 2015/2283, Art. 10, elektronische Antragsstellung möglich). Die Kommission wird entweder sofort eine Genehmigung an die Mitgliedsstaaten weitergeben oder eventuell die EFSA mit der gesundheitlichen Bewertung beauftragen. Diese sollte innerhalb von neun Monaten abgeschlossen sein. In beiden Fällen erfolgt dann im Laufe von sieben Monaten eine Eintragung in der Unionsliste.  

Tipp: Zwar erfolgt eine Genehmigung stets bezogen auf den Antragsteller, Hersteller und Importeure gleichwertiger Produkte können in diesem Fall jedoch ein vereinfachtes Verfahren wählen. Auch bei Lebensmitteln mit einer sicheren traditionellen Verwendungsgeschichte in einem Drittland genügt, wie eingangs erwähnt, meistens eine vereinfachte Meldung. Als Maßstab gilt, dass die Produkte mindestens seit 25 Jahren Bestandteile der üblichen Ernährung sind. Man denke etwa an Quinoa aus Südamerika oder den neu aufgenommenen Saft aus der Frucht des Nonibaums. Wenn die konsultierten Mitgliedsstaaten und die EFSA keine Einwände haben, erfolgt nach spätestens vier Monaten der gewünschte Eintrag in die Liste. 

Nahrungsergänzungsmittel und / oder Novel Food?

„Hoodia Gordonii“: Die kakteenähnliche, in Südafrika beheimatete Pflanze soll Hungergefühle unterdrücken. Da noch keine Erkenntnisse darüber vorliegen, ob das getrocknete Fruchtfleisch als Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr in der Europäischen Gemeinschaft verwendet worden ist, wurde es im Novel Food-Katalog als Novel Food eingestuft. Die seit einiger Zeit gehandelten Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform mit der Zutat sind rechtlich daher noch nicht als verkehrsfähig zu beurteilen.

„trans-Resveratrol“ ist seit 2016 als Novel Food gemäß Verordnung (EG) 258/97 zugelassen und kann in Nahrungsergänzungsmitteln mit einer täglichen Dosis von bis zu 150 Milligramm vermarktet werden. Das Polyphenol, das schon 1939 aus Lilien isoliert wurde, kommt auch in Wein und anderen Pflanzen vor.

Sie wollen unser Fachmagazin DLG-Lebensmittel abonnieren?

Werden Sie DLG-Mitglied und profitieren Sie von weiteren Vorteilen.